Wohnungseigentumsrecht

 



 

Nachstehend aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofes zum Wohnungseigentumsrecht aus den letzten 6 Monaten:

 

1. Folgen der vorzeitigen Abberufung eines Verwalters:

Die vorzeitige Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell-rechtliche Ermächtigung zu einem Forderungseinzug erlischt.

 

BGH, Urteil vom 20.Januar 2012 -V ZR 55/11-

 

2. Ermächtigung des teilenden Eigentümers zur Einäumung eines Sondernutzungsrechts in der Teilungserklärung

Der teilende Eigentümer kann sich in der Teilungserklärung ermächtigen lassen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen.

 

BGH, Urteil vom 2.Dezember 2011 -V ZR 74/11-

 

3. Sondervergütung eines Vewalters als zu erstattende Kosten eines Rechtsstreits

Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.

 

BGH, Beschlussvom 17.November 2011V ZB 134/11-   

 

4. Klagegegner

Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

BGH, Urteil vom 11. November 2011 -V ZR 45/11- 

 

5. Keine unzulässige Beschränkung der Bestellung/Abberufung des Vewalters durch Änderung des Kopfprinzips

Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung stellt es keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters dar, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen worden ist.

 

BGH, Urteil vom 28.Oktober 2011 -V ZR 253/10-

 

 

6. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Verwalter

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. 

 

BGH, Beschluss vom 22.September 2011 - I ZB 61/10-

 

 



 

Ältere Rechtsprechung: 

 

BGH, Urt. vom 06.11.2009 - V ZR 73/09: Beschlussanfechtung und richtiger Antragsgegner  

Antragsgegner einer Beschlussanfechtungsklage sind gemäß § 46 I WEG die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Rechtsprechung war umstritten, wie zu verfahren ist, wenn die Beschlussanfechtungsklage gegen den teilrechtsfähigen Verband gerichtet wurde. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden: Die Monatsfrist für die Beschlussanfechtungsklage kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

 

BGH, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 236/05, Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  (BGH, Beschluss vom 24.Juni 2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 – V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigenümer ein rechtsfähiger Verband sui generis. Ihre Rechtsfähigkeit ist auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsleben teilnehmen. Davon ausgehend hatte der Bundesgerichtshof zu prüfen, inwieweit die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen Mängeln gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat angenommen, Klagepartei seien  wegen fehlender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft  die  einzelnen Wohnungseigentümer. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht bestätigt. Er hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband einen Anspruch auf  Kostenvorschuss für die Beseitigung  von Mängeln am Gemeinschaftseigentum in gesetzlicher Prozessstandschaft und einen solchen für die Mängelbeseitigung  am Sondereigentum in gewillkürter Prozessstandschaft gerichtlich geltend machen kann.

 

 

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