Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

 

 

Sie haben gerade Ihren Job verloren und fragen sich: "Wie soll es weitergehen?" Trotz dieser unangenehmen Lage ist es wichtig einen ruhigen Kopf zu behalten. Denn nicht jede Kündigung ist wirksam.


Zunächst einmal: Wie wurde die Kündigung eigentlich ausgesprochen? Eine mündliche oder per Email ausgesprochene Kündigung ist unwirksam ( § 623 BGB ). Wurde sie aber schriftlich ausgesprochen und Sie werden aufgefordert den Erhalt zu bestätigen, seien sie vorsichtig: Es kommt vor, dass Sie gleichzeitig eine Ausgleichsklausel unterzeichnen sollen mit der Sie auf alle möglichen Ansprüche verzichten sollen. Mit dem Erhalt der Kündigung sind Sie auch noch nicht direkt am nächsten Tag arbeitslos. Schließlich gelten Kündigungsfristen . Diese Fristen gelten allerdings nicht für eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung. Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber also aufgrund angeblicher Arbeitsverweigerung oder einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht o.Ä. gekündigt, so gelten die oben genannten Fristen nicht. Aber auch in diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Fristen einhalten. Ihr Arbeitgeber muss dann innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes eine Kündigung ausgesprochen haben ( § 626 Absatz 2 BGB ). Wichtig ist es, dass Sie nach Erhalt der Kündigung sofort das Arbeitsamt aufsuchen und sich arbeitssuchend melden. Bei verspäteter Meldung drohen Ihnen gegebenenfalls Rechtsnachteile. In der Regel entspricht das Arbeitslosengeld 60 % Ihres letzten Nettoeinkommens. Haben Sie in den letzten 3 Jahren mehr als 360 Tage gearbeitet, steht Ihnen Arbeitslosengeld zu, Aber auch wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben sollten Sie sich arbeitssuchend melden, denn diese Zeit wird Ihnen auf die Rente angerechnet.  Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, müssen sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Es ist zu empfehlen, rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren. Gegebenenfalls sind Sie rechtsschutzverischert. Andernfalls liegen möglicherweise die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor. Angesichts der Tatsache, dass zumindest die Chance besteht eine Abfindung auszuhandeln, ist dies jedenfalls eine sinnvolle Investition.

 

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