§ 174 BGB bestimmt in schöner sprachlicher Schlichtheit: "Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist." Kündigt beispielsweise ein Rechtsanwalt namens seines Auftraggebers ein Arbeitsverhältnis, muss er der Kündigung seine Vollmacht beifügen. Unterlässt er dies, kann der andere die Kündigung zurückweisen. Möglicherweise mit der fatalen Folge, dass die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden kann. Diese Konsequenz tritt aber nur ein, wenn der andere die Kündigung "unverzüglich" zurückweist. "Unverzüglich" heißt in der Gesetzessprache: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Aber was heißt das konkret in Tagen und Wochen ausgedrückt? Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 -) ist die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich iSd. § 174 Satz 1 BGB.
Arbeitnehmer dürfen für die Pflege eines nahen Angehörigen die sechsmonatige Pflegezeit nur einmal in Anspruch nehmen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizusetllen, wenn sei einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Dabei beträgt die Pflegezeit höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).Anders als die vergleichbare Regelung für die Kindererziehung (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG) sieht das Gesetz nicht vor, dass die Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden kann.
Mit seinem Urteil vom 15.November 2011 beendet das Bundesarbeitsgericht nunmehr die kontroverse Diskussion, ob Angehörige die Pflegezeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen können. Unabhängig davon, ob der pflegende Arbeitnehmer die Höchstdauer von sechs Monaten ausschöpft, erlischt nach der Entscheidung des 9.Senats der Anspruch durch die einmalige Inanspruchnahme vollständig (Urt. v. 15.11.2011, Az.: 9 AZR 348/10). Der Kläger hatte zur Pflege seiner Mutter (Pflegestufe 1) Pflegezeit für vier Tage im Juni 2009 beantragt. Dies hatte der Arbeitgeber bewilligt. Im Juni zeigte der Mitarbeiter an, dass er seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen wolle. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen.
Darauf hin begehrte der Kläger vor Gericht die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht. Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass § 3 Abs. 1 PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht gibt, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen und zwar selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
Möglicherweise bietet hier das am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Familienpflegegesetz eine Alternative. Diesses sieht auf der Basis einer freiwilligen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eine Freistellung bis zu 24 Monaten vor.